§ 54 HBKG - Leitstellen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) 1Die Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralen Leitstelle (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) bestimmt sich nach § 6 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen. 2Bei Einsätzen der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes hat die Zentrale Leitstelle eine unterstützende Funktion für die technische Einsatzleitung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 und die Katastrophenschutzbehörde nach § 43 Abs. 5 Satz 2. 3Sie ist an die Entscheidungen der technischen Einsatzleitung oder der Katastrophenschutzbehörde gebunden.
(2) 1Die Zentrale Leitstelle nimmt für den Katastrophenschutz die Aufgaben der Informations- und Kommunikationszentrale wahr. 2§ 60 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 bleibt unberührt.