§ 20 KSVG - Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll die Einwohnerinnen und Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten in geeigneter Form unterrichten. Zu diesem Zweck kann sie oder er auch Einwohnerversammlungen einberufen; diese können auf Gemeindeteile beschränkt werden.
(2) Bei der Gemeinde ist eine Sammlung der geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes und des Landes sowie eine Sammlung aller in ihrem Gebiet geltenden Satzungen und Verordnungen anzulegen und zu gewährleisten, dass jedermann während der Geschäftszeiten der Gemeindeverwaltung Einsicht nehmen und sich auf seine Kosten Abschriften oder Ablichtungen anfertigen lassen kann.