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  • ab 10.02.1994 (aktuelle Fassung)

§ 3 VaG M-V - Mitwirkung der Ämter und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Amtliche Abkürzung
VaG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
100-5

Die Ämter und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte sind zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden sowie bei der Prüfung der förmlichen Voraussetzungen von Volksinitiativen verpflichtet. Der Landeswahlleiter kann den Ämtern, amtsfreien Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen Weisungen erteilen.