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  • ab 10.02.1994 (aktuelle Fassung)

§ 5 VaG M-V - Unterschriftenlisten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Amtliche Abkürzung
VaG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
100-5

Die Unterschriftenlisten bei Volksinitiative und Volksbegehren müssen enthalten:

  1. 1.

    eine Überschrift, aus der der Zweck der Unterschriftensammlung eindeutig hervorgeht,

  2. 2.

    den vollständigen Wortlaut des Gesetzentwurfes oder des sonstigen Gegenstandes der Volksinitiative,

  3. 3.

    die fortlaufende Nummerierung der Unterschriften auf den jeweiligen Unterschriftenlisten,

  4. 4.

    den Namen, Tag der Geburt, den Wohnort und die Anschrift sämtlicher Unterzeichner in deutlich lesbarer Form,

  5. 5.

    die persönlichen Unterschriften,

  6. 6.

    das Datum jeder Unterschriftsleistung.