§ 61 KWahlO - Feststellung des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Amtliche Abkürzung
KWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Gibt die Wahlniederschrift eines Stimmbezirks zu Bedenken Anlass, so fordert der Wahlleiter die notwendigen Unterlagen an. Über die Einsichtnahme in die gemäß § 54 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 58 Abs. 4 versiegelten Unterlagen ist eine Niederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu fertigen. Nach Einsichtnahme sind die Unterlagen wieder zu versiegeln. Der Wahlleiter stellt nach den Wahlniederschriften der Stimmbezirke das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet nach dem Muster der Anlage 25 zusammen.

(2) Der Wahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen der Wahlvorstände vorzunehmen. Im Übrigen ist er an deren Entscheidungen gebunden (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes). Bedenken gegen sie vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Der Wahlausschuss stellt fest

  1. 1.
    die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten zuzüglich der Wahlberechtigten mit Wahlschein gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes),
  2. 2.
    die Zahl der Wähler,
  3. 3.
    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
  4. 4.
    die Zahlen der in jedem Wahlbezirk für die Bewerber abgegebenen Stimmen und die danach gewählten Bewerber,
  5. 5.
    die Zahlen der in jedem Wahlbezirk und im Wahlgebiet insgesamt für die Parteien und Wählergruppen abgegebenen Stimmen,
  6. 6.
    wie viel Sitze den Parteien und Wählergruppen gemäß § 33 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes zuzuteilen sind,
  7. 7.
    welche Bewerber gemäß § 33 Abs. 5 des Gesetzes aus der Reserveliste gewählt sind.

Die Ziehung des Loses bei Stimmengleichheit (§ 32 Satz 2 des Gesetzes) und bei gleiche Zahlenbruchteilen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes) ist im Anschluss an die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 4 und 6 in der Sitzung des Wahlausschusses vorzunehmen.

(4) Die den Parteien und Wählergruppen zuzuteilenden Sitze (Absatz 3 Nr. 6) werden errechnet, indem unter Verwendung eines Musters nach Anlage 27 deren jeweilige Stimmenzahl mit der maßgeblichen Ausgangszahl für die Sitzverteilung vervielfacht und durch die Gesamtzahl der zugrundezulegenden Stimmen geteilt wird. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Die Restsitze werden in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zugeteilt.

(5) Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26a anzufertigen und von allen Mitgliedern, die an der Feststellung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Eine Abschrift der Niederschrift ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.