§ 61 KWahlO - Feststellung des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Amtliche Abkürzung
KWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Gibt die Wahlniederschrift eines Stimmbezirks zu Bedenken Anlass, so fordert der Wahlleiter die notwendigen Unterlagen an. Über die Einsichtnahme in die gemäß § 54 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 58 Abs. 4 und 5 versiegelten Unterlagen ist eine Niederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu fertigen. Nach Einsichtnahme sind die Unterlagen wieder zu versiegeln. Der Wahlleiter stellt nach den Wahlniederschriften der Stimmbezirke das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet nach dem Muster der Anlage 25 zusammen.

(2) Der Wahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen der Wahlvorstände vorzunehmen. Im Übrigen ist er an deren Entscheidungen gebunden (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes). Bedenken gegen sie vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Der Wahlausschuss stellt fest

  1. 1.
    die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten zuzüglich der Wahlberechtigten mit Wahlschein gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes),
  2. 2.
    die Zahl der Wähler,
  3. 3.
    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
  4. 4.
    die Zahlen der in jedem Wahlbezirk für die Bewerber abgegebenen Stimmen und die danach gewählten Bewerber,
  5. 5.
    die Zahlen der in jedem Wahlbezirk und im Wahlgebiet insgesamt für die Parteien und Wählergruppen abgegebenen Stimmen,
  6. 6.
    wie viel Sitze den Parteien und Wählergruppen gemäß § 33 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes zuzuteilen sind,
  7. 7.
    welche Bewerber gemäß § 33 Abs. 6 des Gesetzes aus der Reserveliste gewählt sind.

Die Ziehung des Loses bei Stimmengleichheit (§ 32 Satz 3 des Gesetzes) und bei gleichen Zahlenbruchteilen (§ 33 Abs. 2 Satz 6 und § 33 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes) ist in der Sitzung des Wahlausschusses vorzunehmen.

(4) Bei der Sitzberechnung gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes wird zur Bestimmung des Zuteilungsdivisors die Gesamtstimmenzahl der am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien und Wählergruppen durch die Ausgangszahl der im Verhältnisausgleich zu verteilenden Sitze geteilt; jede Partei oder Wählergruppe erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung ihrer Stimmen durch den so ermittelten Divisor und anschließender Rundung ergeben.

Wird die Ausgangszahl nicht erreicht, ist der Divisor nach Maßgabe von § 33 Abs. 2 Satz 8 des Gesetzes auf den nächstfolgenden Divisor herunterzusetzen oder heraufzusetzen und mit diesem Enddivisor erneut eine Berechnung nach Satz 1 durchzuführen. Nächstfolgender Divisor ist bei Unterschreitung der Ausgangszahl der Sitze um eins der größte, um zwei der zweitgrößte etc. der Quotienten (Divisorkandidaten), die aus der Teilung der Stimmenzahlen der Parteien und Wählergruppen durch deren um 0,5 erhöhte (ganze) Sitzzahl gemäß Satz 1 resultieren. Bei Überschreitung der Ausgangszahl der Sitze um eins ist nächstfolgender Divisor der kleinste, um zwei der zweitkleinste etc. der Quotienten (Divisorkandidaten), die aus der Teilung der Stimmenzahlen der Parteien und Wählergruppen durch deren um 0,5001 verringerte (ganze) Sitzzahl gemäß Satz 1 resultieren. Entfallen bei der Berechnung mit den um 0,5001 verringerten Sitzzahlen ausnahmsweise nicht insgesamt so viele Sitze auf die Reservelisten wie nach der Ausgangszahl der Sitze, ist die bisherige Sitzzahl der Parteien und Wählergruppen um 0,5000001 zu verringern.

Der Zuteilungsdivisor und die Quotienten (Divisorkandidaten) sind mit vier Stellen nach dem Komma zu bestimmen, ebenso wie die Sitzzahlen der Parteien und Wählergruppen; dabei ist die vierte Nachkommastelle nicht zu runden. Im Falle des Satzes 5 sind der Zuteilungsdivisor, die Quotienten (Divisorkandidaten) und die Sitzzahlen der Parteien und Wählergruppen mit sieben Stellen nach dem Komma zu bestimmen.

Entspricht bei der Berechnung mit dem Enddivisor die Summe der gerundeten Sitzzahlen nicht der Ausgangszahl der Sitze, entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das vom Wahlleiter zu ziehende Los, wenn dadurch die Ausgangszahl erreicht wird.

Hat eine Partei oder Wählergruppe keinen einzigen Sitz nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes, aber ein Direktmandat errungen, findet eine erneute Sitzberechnung nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes statt. Dabei wird von der bereinigten Gesamtstimmenzahl nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes die Stimmenzahl der Partei oder Wählergruppe, die nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes keinen einzigen Sitz errungen hat, abgezogen. Die Ausgangssitzzahl wird um das errungene Direktmandat vermindert.

(5) In Anwendung von § 33 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes ist die nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes gegebenenfalls bereinigte Gesamtstimmenzahl zugrunde zu legen. Die Ausgangszahl ist um Direktmandate und die bereinigte Gesamtstimmenzahl um Stimmenzahlen von Parteien oder Wählergruppen zu vermindern, die nach der Berechnung nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes keinen Sitz im Verhältnisausgleich errungen haben. Mit der nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes erhöhten Ausgangszahl der Sitze und der Gesamtstimmenzahl der am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien und Wählergruppen ist eine erneute Berechnung nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes durchzuführen.

(6) Über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Zuteilung der Sitze ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26a anzufertigen und von allen Mitgliedern, die an der Feststellung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Eine Abschrift der Niederschrift ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.