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§ 86 KWG - Vertreter des Bürgerbegehrens

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz - KWG - Gesetz Nr. 984
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1

Die Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerbegehrens sind nur gemeinsam berechtigt, verbindliche Erklärungen für diese abzugeben und entgegenzunehmen.