§ 9 HZulG LSA - Zulassungsbeschränkungen für höhere Fachsemester
Bibliographie
- Titel
- Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HZulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.21
(1) Werden in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, so werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen.
(2) Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erforderlich, so werden die Studienplätze in folgender Rangfolge vergeben:
- 1.
an Bewerberinnen und Bewerber, die in dem Studiengang eine Teilzulassung nach Artikel 11 Abs. 3 des Staatsvertrages erhalten haben;
- 2.
an Bewerberinnen und Bewerber, die in dem Studiengang für das erste Fachsemester endgültig zugelassen worden sind (Aufrückerinnen und Aufrücker);
- 3.
an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer deutschen Hochschule endgültig eingeschrieben sind oder waren (Hochschulwechslerinnen und Hochschulwechsler, Studienunterbrecherinnen und Studienunterbrecher);
- 4.
an sonstige Bewerberinnen und Bewerber.
(3) Sofern innerhalb einer der in Absatz 2 genannten Gruppen eine Auswahl erforderlich wird, erfolgt diese nach den Bestimmungen der Hochschulvergabeverordnung.