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§ 47 SaatgutVerkG - Sortenliste

Bibliographie

Titel
Saatgutverkehrsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SaatgutVerkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7822-6

(1) In die Sortenliste werden nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Sortenzulassung eingetragen

  1. 1.

    die Art und die Sortenbezeichnung; wird Saatgut oder Vermehrungsmaterial einer Sorte in einem anderen Vertragsstaat oder Verbandsstaat unter einer anderen Sortenbezeichnung in den Verkehr gebracht, so soll diese zusätzlich vermerkt werden,

  2. 2.

    die festgestellten Ausprägungen der für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale; bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, auch der Hinweis hierauf,

  3. 3.

    der Name und die Anschrift

    1. a)

      des Züchters,

    2. b)

      im Falle des § 46 der weiteren Züchter,

    3. c)

      der Verfahrensvertreter,

  4. 4.

    der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Sortenzulassung sowie der Beendigungsgrund,

  5. 5.

    Auflagen oder eine Befristung,

  6. 6.

    bei Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, ein Hinweis auf den Umstand der gentechnischen Veränderung,

  7. 7.

    bei Erhaltungssorten der Hinweis "Erhaltungssorte".

(2) Wird im Falle des § 35 Abs. 4 die in der Sortenschutzrolle eingetragene Sortenbezeichnung durch eine andere ersetzt oder wird für eine zugelassene Sorte Sortenschutz unter einer anderen Sortenbezeichnung erteilt, so ist diese Sortenbezeichnung in die Sortenliste einzutragen.

(3) Die Eintragung der festgestellten Ausprägungen der für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale kann durch einen Hinweis auf Unterlagen des Bundessortenamtes ersetzt werden. Die Eintragung kann hinsichtlich der Anzahl und Art der Merkmale sowie der festgestellten Ausprägungen dieser Merkmale von Amts wegen geändert werden, soweit dies erforderlich ist, um die Beschreibung der Sorte mit den Beschreibungen anderer Sorten vergleichbar zu machen.

(4) Änderungen in der Person eines Züchters oder Verfahrensvertreters werden nur eingetragen, wenn sie nachgewiesen sind. Der eingetragene Züchter oder Verfahrensvertreter bleibt bis zur Eintragung der Änderung nach diesem Gesetz berechtigt und verpflichtet.

(5) Das Bundessortenamt macht die Eintragungen bekannt.