§ 48 RettDG LSA - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- RettDG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2154.9
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- 2.
entgegen § 17 Abs. 1 Rettungsmittel in der Notfallrettung oder in der qualifizierten Patientenbeförderung einsetzt, die nicht den Mindestanforderungen entsprechen,
- 3.
entgegen § 18 nicht ausreichend qualifiziertes Personal einsetzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die im Rettungsdienstbereich für die Erteilung von Genehmigungen zuständige Stelle, im Luftrettungsdienst und bei Verstößen durch die Träger des Rettungsdienstes das Landesverwaltungsamt.