§ 48 RettDG LSA - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- RettDG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2154.9
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- 2.
entgegen § 17 Abs. 1 Rettungsmittel in der Notfallrettung oder in der qualifizierten Patientenbeförderung einsetzt, die nicht den Mindestanforderungen entsprechen,
- 3.
entgegen § 18 nicht ausreichend qualifiziertes Personal einsetzt,
- 4.
entgegen § 23 Abs. 4 Satz 1 seinen Verpflichtungen zur Bereitstellung ärztlichen Fachpersonals im Rahmen notärztlicher Versorgung nicht nachkommt, ohne nach § 23 Abs. 4 Satz 3 von dieser Aufgabe entbunden zu sein,
- 5.
die Verpflichtung
- a)
zur Gewährleistung der laufenden Information über die verfügbaren Behandlungskapazitäten nach § 9 Abs. 6 Satz 1,
- b)
zur Aufnahme von Notfallpatienten zur weiteren Notfallversorgung nach § 9 Abs. 6 Satz 2,
- c)
zur Vorsorge für d.ie Übernahme von Notfallpatienten in die Fachgebiete der stationären medizinischen Einrichtung oder deren Verlegung nach § 9 Abs. 6 Satz 3
nicht erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 5 Buchst. a bis c jeweils mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die im Rettungsdienstbereich für die Erteilung von Genehmigungen zuständige Stelle. Im Luftrettungsdienst, bei Verstößen durch die Träger des Rettungsdienstes und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchst. a bis c ist das Landesverwaltungsamt, in den Fällen des Absatzes 1 . Nr. 4 ist die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt zuständig.