§ 18 LEisenbG - Verordnungen
Bibliographie
- Titel
- Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
- Amtliche Abkürzung
- LEisenbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 932-2
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird durch Verordnung ermächtigt
- 1.den Bau, die Ausrüstung und die Betriebsweise der Bahnen nach deren Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes sowie nach den anerkannten Regeln der Technik,
- 2.die Zulassung oder Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungsorganisationen oder sonstigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung,
- 3.die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse,
- 4.die Beförderung von Personen und Gütern durch Eisenbahnverkehrsunternehmen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts,
- 5.den Schutz der Anlagen und des Betriebs der Eisenbahnen gegen Störungen und Schäden,
- 6.das Unfallmeldewesen
zu regeln.