§ 16 KWO LSA - Benachrichtigung der Wahlberechtigten
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Spätestens am 25. Tage vor der Wahl benachrichtigt die Gemeinde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 1.Die Mitteilung (Wahlbenachrichtigung) enthält
- 1.den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,
- 2.das Wahllokal,
- 3.die Wahlzeit,
- 4.die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
- 5.die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und seinen Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,
- 6.den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher die Stimmabgabe nur in dem angegebenen Wahllokal zulässt,
- 7.die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen.
Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
- a)dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wähler in einem anderen Wahlbezirk seines Wahlbereiches oder durch Briefwahl wählen will,
- b)unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 22 Abs. 1 und § 24) und
- c)dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 24 Abs. 3).
In Fällen des § 15 Abs. 4 wird in der Wahlbenachrichtigung vermerkt, für welche Wahl sie gilt.
(2) Der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines nach dem Muster Anlage 2 beizufügen.