§ 16 KWO LSA - Benachrichtigung der Wahlberechtigten
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Spätestens am 25. Tage vor der Wahl benachrichtigt die Gemeinde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 1. Die Mitteilung (Wahlbenachrichtigung) soll enthalten
- 1.den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift des Wahlberechtigten,
- 2.die Angabe des Wahllokals und seiner Barrierefreiheit,
- 3.die Angabe der Wahlzeit,
- 4.die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
- 5.die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und seinen Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,
- 6.den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher die Stimmabgabe nur in dem angegebenen Wahllokal zulässt,
- 7.wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume erhalten können,
- 8.eine Belehrung über die Möglichkeit, die Erteilung eines Wahlscheines und die Übersendung von Briefwahlunterlagen zu beantragen.
Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
- a)dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wähler in einem anderen Wahlbezirk seines Wahlbereiches oder durch Briefwahl wählen will,
- b)
- c)dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 24 Abs. 3).
Ist das Wählerverzeichnis für verbundene Wahlen aufgestellt und ist eine Person nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so ist in der Wahlbenachrichtigung zu vermerken, für welche Wahl sie gilt.
(2) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines nach dem Muster Anlage 2 aufzudrucken.