§ 32 WOSprAuG - Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschussgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz - WOSprAuG)
- Amtliche Abkürzung
- WOSprAuG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-11-1
(1) Der Wahlvorstand hat die Zahl der Abstimmungsberechtigten und die Zahl der für die Wahl eines Sprecherausschusses abgegebenen Stimmen in einer Niederschrift festzuhalten; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Wahlvorstand gibt unverzüglich das Abstimmungsergebnis durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) bekannt. Ein Abdruck der Abstimmungsniederschrift (Absatz 1) ist dem Arbeitgeber unverzüglich zu übersenden.
(3) Ist ein Sprecherausschuss nicht zu wählen, endet das Amt des Wahlvorstands mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses.