Art. 37 LStVG - Halten gefährlicher Tiere

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Amtliche Abkürzung
LStVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2011-2-I

(1) Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder einen Kampfhund halten will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist; das Staatsministerium des Innern kann durch Verordnung Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden bestimmen, für welche die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet wird.(1)

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Versagungsgründe, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(3) (weggefallen)

(4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art ohne die erforderliche Erlaubnis hält oder
  2. 2.
    die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt.

(1) Red. Anm.:

Satz 2 Halbsatz 2 tritt mit Wirkung vom 01.06.1992 in Kraft. Im übrigen tritt Abs. 1 am 01.08.1992 in Kraft.