Art. 37 LStVG - Halten gefährlicher Tiere

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Amtliche Abkürzung
LStVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2011-2-I

(1) Wer ein gefährliches Tier einer wild lebenden Art oder einen Kampfhund halten will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist; das Staatsministerium des Innern kann durch Verordnung Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden bestimmen, für welche die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet wird.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen; ein berechtigtes Interesse zur Haltung von Hunden im Sinn des Absatzes 1 Satz 2 kann insbesondere vorliegen, wenn diese der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient. Die Erlaubnis kann vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden. Versagungsgründe, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(3) Die Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Haltung von Diensthunden der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung.

(4) Wer zum 1. Juni 1992 Kampfhunde im Sinn des Absatzes 1 Satz 2 hält, bedarf für die Haltung dieser Hunde abweichend von Absatz 1 Satz 1 keiner Erlaubnis, wenn er bis zum 31. Oktober 1992 der Gemeinde unter Angabe seiner Personalien die Haltung sowie Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich anzeigt. In den Fällen des Satzes 1 ist die Haltung von der Gemeinde zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters oder Gefahren für die in Absatz 2 genannten Rechtsgüter bestehen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, wenn sie bis zum 31. Oktober 1992 geboren wurden.

(5) Mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    ein gefährliches Tier einer wild lebenden Art oder einen Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis hält,
  2. 2.
    die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt oder
  3. 3.
    einer auf Grund des Absatzes 4 Satz 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.