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§ 22 ThürAGGVG - Verzeichnis

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Amtliche Abkürzung
ThürAGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
311-2

(1) Die Präsidenten der Landgerichte führen für Thüringen ein gemeinsames elektronisches Verzeichnis der von ihnen allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer.

(2) In das Verzeichnis sind die jeweilige Sprache, Name, Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse, Tätigkeit als Dolmetscher und/oder Übersetzer und der Tag der Beeidigung und/oder Ermächtigung aufzunehmen. Das Verzeichnis ist nach Sprachen geordnet zu führen. Das Verzeichnis wird den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Notaren in geeigneter Form zur Verfügung gestellt und kann im Internet veröffentlicht werden. Das für Justiz zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Veröffentlichung im Internet bestimmen.

(3) Die Eintragung im Verzeichnis ist zu streichen, wenn

  1. 1.

    der Dolmetscher oder Übersetzer dies beantragt,

  2. 2.

    die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung widerrufen wurde oder

  3. 3.

    der Dolmetscher oder Übersetzer verstorben ist.

(4) Nach der Streichung aus dem Verzeichnis in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 ist der Dolmetscher oder der Übersetzer aufzufordern, den Nachweis seiner allgemeinen Beeidigung oder seiner Ermächtigung unverzüglich zurückzugeben, die Bezeichnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 nicht mehr zu führen sowie den Bestätigungsvermerk nach § 21 Abs. 1 Satz 2 nicht mehr zu verwenden.