§ 21 ThürAGGVG - Ordnungswidrigkeit
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 311-2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
sich entgegen § 17 als allgemein beeidigter Dolmetscher für die Staatsanwaltschaften und Notare, als allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher oder als ermächtigter Übersetzer für eine Sprache bezeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
- 2.
eine Bezeichnung führt, die den in Nummer 1 geregelten Bezeichnungen zum Verwechseln ähnlich ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Staatsanwaltschaft im Bezirk des jeweiligen Landgerichts.