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§ 21 ThürAGGVG - Ordnungswidrigkeit

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Amtliche Abkürzung
ThürAGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
311-2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    sich entgegen § 17 als allgemein beeidigter Dolmetscher für die Staatsanwaltschaften und Notare, als allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher oder als ermächtigter Übersetzer für eine Sprache bezeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder

  2. 2.

    eine Bezeichnung führt, die den in Nummer 1 geregelten Bezeichnungen zum Verwechseln ähnlich ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Staatsanwaltschaft im Bezirk des jeweiligen Landgerichts.