§ 8 BB-NMitglOG - Dienstreisen
Bibliographie
- Titel
- Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- BB-NMitglOG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-5
(1) Nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglieder der Stadtbürgerschaft haben Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den für Beamte maßgeblichen Bestimmungen des Bremischen Reisekostengesetzes. Sie gehören derselben Reisekostenstufe wie die Mitglieder des Senats an.
(2) Für Dienstreisen ist die vorherige Zustimmung des Präsidenten der Stadtbürgerschaft erforderlich. Liegt diese Zustimmung nicht vor, wird keine Reisekostenvergütung gezahlt.