§ 8 PersVG - Oberste Dienstbehörden
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz (PersVG)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist für die Dienstkräfte
- 1.
der Hauptverwaltung: die Senatsverwaltung, zu deren Geschäftsbereich die Dienstbehörde gehört,
- 2.
beim Abgeordnetenhaus: der Präsident des Abgeordnetenhauses,
- 3.
des Rechnungshofs: der Präsident des Rechnungshofs,
- 3.
- a)
beim Datenschutzbeauftragten: der Berliner Datenschutzbeauftragte,
- 4.
der Bezirksverwaltungen: die Senatsverwaltung für Inneres, für Dienstkräfte des Volkshochschuldienstes die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung,
- 5.
der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ, soweit das Personal nicht im Dienste des Landes Berlin steht.