§ 182 HSchG - Straftaten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Wer einen anderen der Schulpflicht dauernd oder hartnäckig wiederholt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
(2) 1Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 2Antragsberechtigt ist die untere Schulaufsichtsbehörde. 3Der Antrag kann zurückgenommen werden.