§ 182 HSchG - Straftaten

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Wer einen anderen der Schulpflicht dauernd oder hartnäckig wiederholt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

(2) 1Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 2Antragsberechtigt ist die untere Schulaufsichtsbehörde. 3Der Antrag kann zurückgenommen werden.