§ 34 HSchG - Belegverpflichtungen und Bewertung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) In der Qualifikationsphase haben die Schülerinnen und Schüler durchgehend Unterricht mindestens in Deutsch, in einer Fremdsprache, die auch eine mit Eintritt in die gymnasiale Oberstufe begonnene und in der Unterrichtsgestaltung die Anforderungen eines Prüfungsfaches erfüllende Fremdsprache sein kann, in Gemeinschaftskunde, in Geschichte, in Mathematik, in einer Naturwissenschaft, in Religion und in der Regel in Sport zu belegen; § 8 bleibt unberührt. Der Unterricht in Kunst oder Musik ist mindestens in zwei Schulhalbjahren zu besuchen.
(2) Gegen Ende der Einführungsphase wählen die volljährigen Schülerinnen und Schüler selbst, die minderjährigen Schülerinnen und Schüler im Einvernehmen mit den Eltern aus dem Angebot der Schule nach Begabung und Neigung zwei Leistungsfächer oder eine Leistungsfachkombination. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, so entscheiden die Eltern. Eines der beiden Leistungsfächer muss entweder Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Ist Deutsch erstes Leistungsfach, muss sich unter den vier Fächern der Abiturprüfung Mathematik oder eine Fremdsprache befinden.
(3) Die Leistungsbewertung in der gymnasialen Oberstufe erfolgt nach einem System mit 15 Punkten (§ 73). Die Ergebnisse aus vier Leistungskursen in jedem der beiden Leistungsfächer und 24 Grundkursen sowie der Abiturprüfung bilden die Grundlage für die Berechnung der Gesamtqualifikation im Abitur. Ein Kurs, der mit null Punkten bewertet worden ist, gilt als nicht besucht. Besondere Lernleistungen wie zum Beispiel Jahresarbeiten können in die Abiturprüfung eingebracht werden.