§ 28 KSVG - Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben gegen die Gemeinde Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen und des Verdienstausfalles.
(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 sind nicht übertragbar.