Versionsverlauf


  • ab 01.04.2010 (aktuelle Fassung)

§ 27 BierStG - Geschäftsstatistik

Bibliographie

Titel
Biersteuergesetz (BierStG)
Amtliche Abkürzung
BierStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-6-4

(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.

(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.