BierStG - Biersteuergesetz

Biersteuergesetz (BierStG)

Bibliographie

Titel
Biersteuergesetz (BierStG)
Amtliche Abkürzung
BierStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-6-4

Vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 18701908(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Steuergebiet, Steuergegenstand1
Steuertarif2
Sonstige Begriffsbestimmungen3
Abschnitt 2
Steueraussetzung und Besteuerung
Steuerlager4
Steuerlagerinhaber5
Registrierte Empfänger6
Registrierte Versender7
Begünstigte8
Beförderungen (Allgemeines)9
Beförderungen im Steuergebiet10
Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten11
Ausfuhr12
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung13
Steuerentstehung, Steuerschuldner14
Steuererklärung, Steueranmeldung, Fälligkeit15
Abschnitt 3
Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten
(weggefallen)16
(weggefallen)17
Steuerentstehung, Steuerschuldner18
Abschnitt 4
Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
Erwerb durch Privatpersonen19
Lieferung zu gewerblichen Zwecken20
Zertifizierte Empfänger20a
Zertifizierte Versender20b
Beförderungen20c
Versandhandel21
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs22
Steuerentstehung, Steuerschuldner22a
Steueranmeldung, Fälligkeit22b
Abschnitt 5
Steuervergünstigungen
Steuerbefreiungen23
Verwender23a
Steuerentlastung im Steuergebiet24
Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs25
Abschnitt 6
Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Ermächtigungen
Steueraufsicht26
Geschäftsstatistik27
Besondere Ermächtigungen28
Durchführung29
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten30
Übergangsbestimmungen31

Artikel 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870)

§§ 1 - 3, Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 BierStG - Steuergebiet, Steuergegenstand

Bibliographie

Titel
Biersteuergesetz (BierStG)
Amtliche Abkürzung
BierStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-6-4

(1) Bier unterliegt im Steuergebiet der Biersteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

(2) Bier im Sinn dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur,

  2. 2.

    Mischungen von Bier im Sinn der Nummer 1 mit nichtalkoholischen Getränken, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.

(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung.

§ 2 BierStG - Steuertarif

Bibliographie

Titel
Biersteuergesetz (BierStG)
Amtliche Abkürzung
BierStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-6-4

(1) Bier wird nach Grad Plato in Steuerklassen eingeteilt. Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet; Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen) bleiben außer Betracht. Ab dem 1. Januar 2031 werden bei der Berechnung des Grades Plato alle Zutaten des Bieres, einschließlich derer, die nach Abschluss der Gärung hinzugefügt werden, berücksichtigt. Die Biersteuer beträgt für einen Hektoliter (hl) Bier 0,787 Euro je Grad Plato.

(2) Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuersatz für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl Bier in Stufen von 1.000 zu 1.000 hl gleichmäßig

  1. 1.

    auf 75 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 40.000 hl,

  2. 2.

    auf 70 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 20.000 hl,

  3. 3.

    auf 60 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 10.000 hl,

  4. 4.

    auf 50 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 5.000 hl.

Die Stufen beginnen mit Ausnahme der Stufe zwischen 5.000 und 6.000 hl aufsteigend mit den vollen Tausendern. Die Stufe zwischen 5.000 und 6.000 hl beginnt mit der 5.000 hl übersteigenden Jahreserzeugung. Bis einschließlich 5.000 hl bleibt der ermäßigte Steuersatz von 50 Prozent unverändert. Die Steuersätze werden auf vier Nachkommastellen, die Steuerbeträge je hl Bier auf zwei Nachkommastellen, genau ermittelt. Die Zugabe von Röstmalzbier nach dem Brauvorgang ist unschädlich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Als Gesamtjahreserzeugung einer Brauerei gilt das gesamte in ihr im Brauverfahren erzeugte Bier (einschließlich Lizenzbier), für das innerhalb eines Kalenderjahres die Steuer entstanden ist, zuzüglich der aus der Brauerei unter Steueraussetzung entfernten sowie der steuerfrei abgegebenen oder verwendeten und der in der Brauerei zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzten Mengen, abzüglich der Mengen, die in diesem Zeitraum wieder in die Brauerei zurückgelangt sind. Zugaben nach Satz 6 sind der Gesamtjahreserzeugung zuzurechnen. Jahreserzeugung ist die Gesamtjahreserzeugung ohne die Biermengen, die in Lizenz gebraut oder zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzt werden. Die für die Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzten Biermengen berechnen sich nach den Anteilsverhältnissen im Zeitpunkt der Entfernung des Bieres aus der Brauerei.

(3) Eine Brauerei ist ein Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf. Als unabhängig ist eine Brauerei anzusehen, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich von anderen Brauereien getrennt sind und Bier nicht unter Lizenz braut. Das Brauen unter Lizenz ist jedoch für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes unschädlich, wenn

  1. 1.

    die Lizenzherstellung weniger als die Hälfte der Gesamtjahreserzeugung beträgt,

  2. 2.

    die Lizenzherstellung zum Steuersatz nach Absatz 1 versteuert wird und

  3. 3.

    die Gesamtjahreserzeugung 200.000 hl nicht übersteigt.

(4) Voneinander abhängige Brauereien, die zusammen eine Gesamtjahreserzeugung von 200.000 hl nicht überschreiten, gelten für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes als eine Brauerei.

(5) Wird das Bier im Steuergebiet hergestellt, gilt die Steuerermäßigung nach den Absätzen 2 bis 4 nur für den Inhaber der herstellenden Brauerei als Steuerschuldner.

(6) Wird Bier einer unabhängigen Brauerei eines anderen Mitgliedstaats mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl in das Steuergebiet geliefert, gilt die entsprechende Steuerermäßigung für den jeweiligen Steuerschuldner. Für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach Absatz 2 ist die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des anderen Mitgliedstaats erforderlich, aus der die Gesamtjahreserzeugung der Brauerei hervorgeht und die ihre Unabhängigkeit im Sinn des Absatzes 3 bestätigt. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einem unabhängigen Hersteller mit Sitz im Steuergebiet eine Bescheinigung entsprechend Absatz 6 Satz 2 zur Vorlage in anderen Mitgliedstaaten aus.

§ 3 BierStG - Sonstige Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Biersteuergesetz (BierStG)
Amtliche Abkürzung
BierStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-6-4

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

  1. 1.

    Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4), in der jeweils geltenden Fassung;

  2. 2.

    Verfahren der Steueraussetzung: steuerliches Verfahren, das auf die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Bier unter Aussetzung der Biersteuer anzuwenden ist;

  3. 3.

    steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Bier erfasst, das

    1. a)

      sich in keinem der folgenden Verfahren befindet:

      1. aa)

        in dem Verfahren der Steueraussetzung nach Nummer 2,

      2. bb)

        in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,

      3. cc)

        in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,

      4. dd)

        in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,

      5. ee)

        in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und

    2. b)

      nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt;

  4. 4.

    Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;

  5. 5.

    andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ohne das Steuergebiet;

  6. 6.

    Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;

  7. 7.

    Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;

  8. 8.

    Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Artikel 4 des Unionszollkodex;

  9. 9.

    Einfuhr: die Überlassung von Bier zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Bier aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;

  10. 10.

    unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Bier, das nicht gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern es zollpflichtig gewesen wäre; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Bier aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;

  11. 11.

    Ort der Einfuhr: der Ort, an dem das Bier nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen ist;

  12. 12.

    Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung;

  13. 13.

    Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;

  14. 14.

    Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.