§ 27 AbgG LSA - Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Amtliche Abkürzung
AbgG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.1

(1) Haben Abgeordnete neben ihrer Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Anspruch auf

  1. 1.

    Amtsbezüge als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

  2. 2.

    Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst,

  3. 3.

    Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis,

  4. 4.

    Versorgungsbezüge aus der Verwendung im öffentlichen Dienst oder

  5. 5.

    Versorgungsbezüge aus der Mitgliedschaft zu einem anderen Parlament,

wird die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 um 75 v. H., höchstens jedoch um 50 v. H. der Amtsbezüge, des Einkommens oder der Versorgungsbezüge gekürzt.

(2) Für die Zeit, für die Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhalten, werden Entschädigungen nach den §§ 6 bis 13, mit Ausnahme der Leistungen nach § 8 Abs. 2 und 3 Satz 2, nicht gewährt.

(3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben

  1. 1.

    Amtsbezügen als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

  2. 2.

    Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen,

  3. 3.

    Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis,

  4. 4.

    Versorgungsbezügen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst oder

  5. 5.

    der Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz

zu 50 v. H. des Betrages, um den sie und die anderen Bezüge die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 übersteigen. Nach Ablauf des Monats, in dem ein ehemaliger Abgeordneter die Regelaltersgrenze erreicht, erfolgt die Anrechnung von Erwerbseinkommen im Sinne von Satz 1 Nr. 2 nur noch bei Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst.

(4) Beziehen ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages oder des Parlaments eines anderen Landes, ruhen die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrages der Entschädigung, die sie als Abgeordnete des anderen Parlaments erhalten. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen.

(5) Werden Zeiten als Abgeordneter des Landtages von Sachsen-Anhalt bei der Bemessung von Versorgungsbezügen als Mitglied eines anderen Parlaments erfasst, erhalten ehemalige Abgeordnete keine Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz.

(6) Zeiten, in denen ein Abgeordneter zugleich Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung war und auf Grund dieses Amtsverhältnisses Versorgungsansprüche erworben hat, werden bei der Berechnung der Höhe der Altersentschädigung nach diesem Gesetz nicht berücksichtigt, es sei denn, dass bereits eine vollständige Anrechnung auf anderer rechtlicher Grundlage erfolgt. § 16 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(7) Abgeordnete und ausgeschiedene Abgeordnete haben die auf die Entschädigung nach § 6, auf das Übergangsgeld nach § 16 und die Versorgungsleistungen nach diesem Gesetz anzurechnenden Einkünfte gegenüber dem Präsidenten nachzuweisen.