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  • ab 22.06.1994 (aktuelle Fassung)

§ 39 KSVG - Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Erlass und die Änderung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates. Das Gleiche gilt, wenn der Gemeinderat im Einzelfall von der Geschäftsordnung abweichen will. Die Gültigkeit der Geschäftsordnung ist nicht auf die Amtszeit des Gemeinderates beschränkt.