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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 8 HmbDSG - Verantwortung bei der Offenlegung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Amtliche Abkürzung
HmbDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
204-1

(1) Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit einer Offenlegung personenbezogener Daten durch deren Übermittlung, Verbreitung oder eine sonstige Form der Bereitstellung trägt die offenlegende Stelle.

(2) Erfolgt eine Offenlegung personenbezogener Daten durch deren Übermittlung, Verbreitung oder eine sonstige Form der Bereitstellung auf Grund eines Ersuchens einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes. Die offenlegende Stelle prüft nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers liegt, es sei denn, dass im Einzelfall Anlass zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung besteht. Die ersuchende Stelle hat in dem Ersuchen die für diese Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Bei Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens trägt die abrufende Stelle die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufes.