§ 4 HmbDSG - Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 204-1
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine der in § 2 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.