Versionsverlauf


  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 18 NRiG - Bildung von Richterräten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) Richterräte werden gebildet

  1. 1.

    bei den Oberlandesgerichten,

  2. 2.

    bei den Landgerichten, zugleich für die zu ihrem Bezirk gehörigen Amtsgerichte, die nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzt sind,

  3. 3.

    bei den mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgerichten,

  4. 4.

    bei dem Oberverwaltungsgericht,

  5. 5.

    bei den Verwaltungsgerichten,

  6. 6.

    bei dem Finanzgericht,

  7. 7.

    bei dem Landesarbeitsgericht, zugleich für die Arbeitsgerichte,

  8. 8.

    bei dem Landessozialgericht für dessen niedersächsische Richterinnen und Richter,

  9. 9.

    bei den Sozialgerichten.

(2) Ein Bezirksrichterrat wird jeweils für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit in den Bezirken eines Oberlandesgerichts gebildet.

(3) Ein Hauptrichterrat wird jeweils für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit gebildet.