§ 12 LArchivG M-V - Kommunale Archive
Bibliographie
- Titel
- Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LArchivG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 224-5
(1) Die kommunalen Körperschaften archivieren die bei ihnen sowie bei ihren Funktions- und Rechtsvorgängern entstandenen Unterlagen als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Sie archivieren auch Unterlagen, die bei ihnen oder ihren Organen im übertragenen Wirkungskreis oder als untere staatliche Verwaltungsbehörde entstanden sind. Die kommunalen Körperschaften regeln die Übernahme, Sicherung, Erschließung und Nutzung ihres Archivgutes nach archivfachlichen Gesichtspunkten im Sinne dieses Gesetzes in eigener Zuständigkeit. § 10 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 und § 11 gelten unmittelbar.
(2) Sie erfüllen diese Aufgabe durch
- 1.die Unterhaltung eigener Archive oder
- 2.die Schaffung von oder die Beteiligung an Gemeinschaftsarchiven oder
- 3.das Anbieten und die Übergabe ihrer archivwürdigen Unterlagen an das zuständige staatliche Archiv, sofern dieses zur Übernahme bereit ist.
Unterhalten kreisangehörige kommunale Körperschaften keine eigenen Archive oder sind sie nicht an Gemeinschaftsarchiven beteiligt und ist auch kein anderes öffentliches Archiv zur Übernahme bereit, so sind die archivwürdigen Unterlagen vom Archiv des zuständigen Landkreises zu übernehmen. Die abgebende Körperschaft ist zu einer angemessenen Kostenbeteiligung verpflichtet.
(3) Die anbietenden kommunalen Körperschaften haben an den von dem zuständigen staatlichen Archiv übernommenen archivwürdigen Unterlagen einen Anspruch auf Rückgabe für den Fall, dass ein eigenes Archiv nach Absatz 2 Nr. 1 oder ein Gemeinschaftsarchiv nach Absatz 2 Nr. 2 errichtet wird oder die zuständigen staatlichen Archive das Archivgut nach § 8 Abs. 3 und 4 vernichten oder aussondern wollen.
(4) Durch Satzung kann die Verpflichtung zur Ablieferung eines Belegexemplars entsprechend § 14 Nr. 2 vorgesehen werden.