§ 10 LArchivG M-V - Schutzfristen
Bibliographie
- Titel
- Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LArchivG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 224-5
(1) Unterliegt das Archivgut einem besonderen Amtsgeheimnis oder besonderen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung, darf es erst 30 Jahre nach Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Personenbezogenes Archivgut darf erst zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person oder, wenn das Todesdatum nicht bekannt ist, 90 Jahre nach dessen Geburt, genutzt werden. Wenn beides nicht mehr feststellbar ist, darf das Archivgut erst 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen genutzt werden.
(2) Die Benutzung von Archivgut durch öffentliche Stellen, bei denen es entstanden ist oder die es abgegeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen möglich; die Schutzfristen sind jedoch zu beachten, wenn das Archivgut hätte gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssen.
(3) Die Schutzfristen nach Absatz 1 gelten nicht für
- 1.
Unterlagen, die bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren,
- 2.
personenbezogenes Archivgut, das die Tätigkeit von Personen dokumentiert, soweit sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt haben und ihre persönlichen Lebensverhältnisse nicht betroffen sind,
- 3.
(weggefallen)
(4) Die Schutzfristen können im Einzelfall oder für bestimmte Teile von Archivgut verkürzt werden, wenn Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Bei personenbezogenem Archivgut nach Absatz 1 Satz 2 ist im Einzelfall eine Verkürzung nur zulässig, wenn
- 1.
die betroffene Person oder nach deren Tod der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner, nach dessen Tod die Kinder oder, wenn keine Kinder vorhanden sind, die Eltern der betroffenen Person oder nach deren Tod der Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft der betroffenen Person eingewilligt haben oder
- 2.
die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken unter den Voraussetzungen des § 9 des Landesdatenschutzgesetzes erfolgt oder
- 3.
die Nutzung zur Wahrnehmung von Belangen, die im überwiegenden Interesse einer betroffenen Person oder Dritter liegen, unerlässlich ist und die Wahrung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person oder Dritter durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist.
(5) Für Archivgut, das nach § 6 Absatz 4 oder § 7 des Bundesarchivgesetzes von Stellen des Bundes dem staatlichen Archiv übergeben worden ist, gelten § 6 sowie die §§ 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes entsprechend.