Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 3 LWaldG - Waldeigentumsarten

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
790

(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Landes Baden-Württemberg steht. Für Staatswald des Bundes und anderer Bundesländer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 41 und der §§ 62 bis 91 entsprechend.

(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaften) steht, die der Aufsicht des Landes unterstehen.

(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der nicht Staatswald oder Körperschaftswald ist.