§ 51 HeilBerG - Weiterführung der Bezeichnung "Praktischer Arzt"
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Bezeichnung "Praktischer Arzt" führt, darf diese weiterführen und erhält auf Antrag hierüber von der Ärztekammer eine entsprechende Urkunde.