§ 53 HeilBerG M-V - Zulassung von Weiterbildungsstätten
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Die Zulassung einer Apotheke, einer Krankenhausapotheke oder eines Betriebes der Pharmazeutischen Industrie als Weiterbildungsstätte nach § 38 Abs. 4 setzt voraus, dass
- 1.
nach Inhalt und Umfang ihres Aufgabenbereichs dem weiterzubildenden Apotheker die Möglichkeit gegeben wird, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachgebiets oder Teilfachgebiets zu erwerben und
- 2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der pharmazeutischen Entwicklung Rechnung tragen.