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§ 29 LHOBeschluss über den Entwurf des Haushaltsplans

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
630 - 1

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen.

(2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die das Finanzministerium in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständigen Ministeriums der Beschlussfassung der Landesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. Dasselbe gilt für Vorschriften des Entwurfs des Haushaltsgesetzes. § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Wird die Zustimmung zur Änderung der Voranschläge des Präsidenten des Landtags oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs nicht erteilt so hat das Finanzministerium den unveränderten Voranschlag des Präsidenten des Landtages oder des Präsidenten des Rechnungshofes dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.