§ 21 ThürDSG - Auskunftsrecht (Artikel 15 und 23 der Verordnung (EU) 2016/679)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 204-1
(1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 kann beschränkt werden, soweit und solange
- 1.
die Auskunftserteilung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
- 2.
die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung wegen einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der Rechte und Freiheiten einer anderen Person, geheim gehalten werden müssen oder
- 3.
die Auskunft den in § 31 genannten Zwecken zuwiderlaufen würde
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(2) Das Recht auf Auskunftserteilung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt nicht für Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden der Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst oder, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Geschäftsbereichs des für Verteidigung zuständigen Bundesministeriums, so ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Gleiches gilt auch für den Fall der Datenübermittlung von den in Satz 1 genannten Behörden.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit und solange durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
(5) Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde.