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  • ab 15.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 24 ThürDSG - Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person (Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679)

Bibliographie

Titel
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Amtliche Abkürzung
ThürDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
204-1

Der Verantwortliche kann von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person absehen, soweit und solange

  1. 1.

    die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,

  2. 2.

    die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind,

  3. 3.

    dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten notwendig ist oder

  4. 4.

    die Information die Sicherheit von IT-Systemen gefährden würde.

Artikel 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt davon unberührt.