§ 28 KomKVO - Buchungen im Sachbuch
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Kassenführung (Kommunalkassenverordnung - KomKVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 522-1.2
(1) Einnahmen und Ausgaben sind auf Grund der Kassenanordnung oder der sachlichen und rechnerischen Feststellung (§ 11) zum Soll zu stellen. Bei Auszahlungen kann die Sollstellung bis zur Zeitbuchung aufgeschoben werden. Die Ist-Buchung im Sachbuch soll mit der Zeitbuchung vorgenommen werden.
(2) Bei Einnahmen auf Grund übergegangener Unterhaltsansprüche gemäß § 7 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2, 615), das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 2003) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Sollstellung bis zur Zeitbuchung aufzuschieben.