§ 24 BestattG - Grabgestaltungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2128-2
Grabgestaltungen (Grabkreuze, Grabsteine, Grabdenkmale und andere bauliche Anlagen, Bepflanzungen, Bewuchs und sonstige Grabgegenstände) sind so vorzunehmen, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. Die Friedhofsträger können bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Grabgestaltungen die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Nutzungsberechtigten anordnen oder durchführen. Anordnungen der Gemeinde sind an den Träger des Friedhofs zu richten.