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  • ab 01.03.2005 (aktuelle Fassung)

§ 22 BestattG - Zulassungspflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2128-2

(1) Auf kommunalen Friedhöfen ist mindestens die Bestattung der verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohner sowie derjenigen Personen zu ermöglichen, die innerhalb des Gemeinde- oder Zweckverbandgebiets verstorben sind.

(2) Auf kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung in einem dem Absatz 1 entsprechenden Umfang auch Nichtangehörigen der Konfession zu ermöglichen, wenn die Gemeinde weder einen eigenen Friedhof unterhalten noch die Bestattung durch Formen der kommunalen Zusammenarbeit sicherstellen kann (Simultanfriedhof). In diesen Fällen hat sich die Gemeinde an den Kosten des Friedhofs zu beteiligen, die nicht durch Gebühren oder Benutzungsentgelte gedeckt werden können.