§ 78b GVG
Bibliographie
- Titel
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtliche Abkürzung
- GVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 300-2
(1) Die Strafvollstreckungskammer ist besetzt
- 1.bei den Entscheidungen nach § 78a Abs. 1 Nr. 1 mit einem Richter, wenn der zu treffenden Entscheidung eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zugrunde liegt; mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden in den sonstigen Fällen,
- 2.bei den Entscheidungen nach § 78a Abs. 1 Nr. 2 mit einem Richter; weist die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf oder kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu, überträgt der Einzelrichter sie der Kammer, die mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden in der Sache entscheidet,
- 3.bei den Entscheidungen nach § 78 a Abs. 1 Nr. 3 mit einem Richter, wenn die Entscheidung lediglich eine Geldstrafe oder Geldbuße betrifft; mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden in den sonstigen Fällen.
(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.