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§ 29 KWG - Verbindung von Wahlvorschlägen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz - KWG - Gesetz Nr. 984
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1

Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig; sie muss der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge spätestens am sechsundsechzigsten Tag vor dem Wahltag schriftlich bis achtzehn Uhr erklärt werden.