§ 95 ThürPersVG - Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die nach dem Gesetz zur sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) - Personalvertretungsgesetz - vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1014) gewählten Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die bis zum Ablauf des 31. Mai 1993 im Amt waren, sind mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiter im Amt. Die seit dem 1. Juni 1993 von diesen Personalvertretungen getroffenen Entscheidungen sind wirksam. Die Vorschriften über die Gruppen finden für die in Satz 1 genannten Personalvertretungen weiterhin keine Anwendung.
(2) Für Beteiligungsverfahren, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes eingeleitet worden sind, gelten weiterhin die bisherigen Beteiligungs- und Verfahrensvorschriften. Die Einigungsstelle wird nach diesem Gesetz gebildet.
(3) Für die Dauer der in § 7 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) bestimmten Übergangsfrist werden abweichend von § 92 Abs. 2 Nr. 1 bei den am 1. Juli 1994 eingerichteten Schulämtern aus der Gesamtheit aller zum jeweiligen Schulamtsbereich gehörenden Bediensteten nach § 53 Bezirkspersonalräte gebildet. Für die Gruppenbildung ist § 92 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für die in Absatz 3 bezeichnete Übergangsfrist werden abweichend von § 5 die in § 92 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 genannten Gruppen gemeinsam von Angestellten und Beamten gebildet.