§ 56 SächsPersVG - Gesamtpersonalrat

Bibliographie

Titel
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Amtliche Abkürzung
SächsPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
244-3

(1) In den Fällen des § 6 Abs. 3 und 5 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.

(2) Bestehen in einer Verwaltung, bei der keine Stufenvertretung zu bilden ist, mehrere Personalräte, dann ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden.