§ 8 NotVO NRW - Dienstunfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens im Land Nordrhein-Westfalen (Notarverordnung NRW - NotVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- NotVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 33
(1) Die Notarassessorin oder der Notarassessor hat eine Dienstunfähigkeit der ausbildenden Notarin oder dem ausbildenden Notar unverzüglich anzuzeigen. Bei einer länger als drei Tage dauernden Verhinderung unterrichtet die ausbildende Notarin oder der ausbildende Notar die Rheinische Notarkammer; auch die Wiederaufnahme des Anwärterdienstes ist mitzuteilen. In den Fällen des § 4 Absatz 3 ist die Rheinische Notarkammer über Beginn und Ende der Dienstunfähigkeit zu unterrichten.
(2) Die Rheinische Notarkammer kann als Nachweis für den Grund der Dienstunfähigkeit die Vorlage einer ärztlichen oder, soweit sie dies für erforderlich hält, einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.