§ 141 SGB VI - Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
(1) 1Die Bundesknappschaft führt die Versicherung für Personen, die wegen
- 1.einer selbstständigen Tätigkeit,
- 2.einer Kindererziehung,
- 3.eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,
- 4.eines Bezugs von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld,
- 5.einer Versicherungspflicht auf Antrag,
- 6.einer freiwilligen Versicherung,
- 7.einer Übertragung von Rentenanwartschaften auf Grund eines Versorgungsausgleichs,
- 8.einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit oder
- 9.einer geringfügigen Beschäftigung
bei ihr versichert sind, so durch, als ob sie insoweit in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten versichert wären. 2Dies gilt auch für Leistungen auf Grund dieser Versicherung.
(2) Absatz 1 ist auf Personen nicht anzuwenden, die im letzten Jahr vor Beginn der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.