§ 141 SGB VI - Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

(1) 1Die Bundesknappschaft führt die Versicherung für Personen, die wegen

  1. 1.
    einer selbständigen Tätigkeit,
  2. 2.
    einer Kindererziehung,
  3. 3.
    eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,
  4. 4.
    eines Bezugs von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld,
  5. 5.
    einer Versicherungspflicht auf Antrag,
  6. 6.
    einer freiwilligen Versicherung,
  7. 7.
    einer Übertragung von Rentenanwartschaften aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder
  8. 8.
    einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit

bei ihr versichert sind, so durch, als ob sie insoweit in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten versichert wären. 2Dies gilt auch für Leistungen aufgrund dieser Versicherung.

(2) Absatz 1 ist für Personen nicht anzuwenden, die im letzten Jahr vor Beginn der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.